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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs1Rechtssatz
Dass die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG eine "entschiedene Sache" begründet, muss im Sinne der Bedeutung der materiellen Rechtskraft jedenfalls auch für das AMS als Behörde gelten (vgl. dazu auch VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016). Das beschränkt aber nicht die durch § 24 Abs. 1 und 2 AlVG eröffneten Möglichkeiten zu Eingriffen in die daraus abzuleitende Bestandskraft der Mitteilungen - ebenso wie in die Bestandskraft von Bescheiden -, die gleichermaßen zugunsten und zulasten der Bezugsberechtigten erfolgen können. Eine Beschränkung ergibt sich nur aus den Fristen des § 24 Abs. 2 AlVG und - soweit es um Nachzahlungen auf Basis der Berichtigung geht - des § 25 Abs. 6 AlVG. Dass damit dem § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG "ein Anwendungsbereich gänzlich abgesprochen" wird, trifft nicht zu, da sich die Bestandskraft von Erledigungen nicht im Verhindern der Berichtigung von zuerkannten Ansprüchen erschöpft.Dass die Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG eine "entschiedene Sache" begründet, muss im Sinne der Bedeutung der materiellen Rechtskraft jedenfalls auch für das AMS als Behörde gelten vergleiche dazu auch VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016). Das beschränkt aber nicht die durch Paragraph 24, Absatz eins und 2 AlVG eröffneten Möglichkeiten zu Eingriffen in die daraus abzuleitende Bestandskraft der Mitteilungen - ebenso wie in die Bestandskraft von Bescheiden -, die gleichermaßen zugunsten und zulasten der Bezugsberechtigten erfolgen können. Eine Beschränkung ergibt sich nur aus den Fristen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und - soweit es um Nachzahlungen auf Basis der Berichtigung geht - des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG. Dass damit dem Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG "ein Anwendungsbereich gänzlich abgesprochen" wird, trifft nicht zu, da sich die Bestandskraft von Erledigungen nicht im Verhindern der Berichtigung von zuerkannten Ansprüchen erschöpft.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080027.L02Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024