RS Vwgh 2024/5/14 Ra 2024/08/0027

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs6
AlVG 1977 §47 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dass die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG eine "entschiedene Sache" begründet, muss im Sinne der Bedeutung der materiellen Rechtskraft jedenfalls auch für das AMS als Behörde gelten (vgl. dazu auch VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016). Das beschränkt aber nicht die durch § 24 Abs. 1 und 2 AlVG eröffneten Möglichkeiten zu Eingriffen in die daraus abzuleitende Bestandskraft der Mitteilungen - ebenso wie in die Bestandskraft von Bescheiden -, die gleichermaßen zugunsten und zulasten der Bezugsberechtigten erfolgen können. Eine Beschränkung ergibt sich nur aus den Fristen des § 24 Abs. 2 AlVG und - soweit es um Nachzahlungen auf Basis der Berichtigung geht - des § 25 Abs. 6 AlVG. Dass damit dem § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG "ein Anwendungsbereich gänzlich abgesprochen" wird, trifft nicht zu, da sich die Bestandskraft von Erledigungen nicht im Verhindern der Berichtigung von zuerkannten Ansprüchen erschöpft.Dass die Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG eine "entschiedene Sache" begründet, muss im Sinne der Bedeutung der materiellen Rechtskraft jedenfalls auch für das AMS als Behörde gelten vergleiche dazu auch VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016). Das beschränkt aber nicht die durch Paragraph 24, Absatz eins und 2 AlVG eröffneten Möglichkeiten zu Eingriffen in die daraus abzuleitende Bestandskraft der Mitteilungen - ebenso wie in die Bestandskraft von Bescheiden -, die gleichermaßen zugunsten und zulasten der Bezugsberechtigten erfolgen können. Eine Beschränkung ergibt sich nur aus den Fristen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und - soweit es um Nachzahlungen auf Basis der Berichtigung geht - des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG. Dass damit dem Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG "ein Anwendungsbereich gänzlich abgesprochen" wird, trifft nicht zu, da sich die Bestandskraft von Erledigungen nicht im Verhindern der Berichtigung von zuerkannten Ansprüchen erschöpft.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080027.L02

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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