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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs1Rechtssatz
§ 24 Abs. 1 und 2 AlVG erlaubt es, in die Bestandskraft von Mitteilungen gemäß § 47 Abs. 1 AlVG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.1.2011, 2007/08/0181, sowie das schon zur neuen Rechtslage ergangene Erkenntnis VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005). § 24 AlVG zielt gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dies auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt.Paragraph 24, Absatz eins und 2 AlVG erlaubt es, in die Bestandskraft von Mitteilungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen vergleiche etwa VwGH 19.1.2011, 2007/08/0181, sowie das schon zur neuen Rechtslage ergangene Erkenntnis VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005). Paragraph 24, AlVG zielt gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dies auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080027.L01Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024