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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0169 E 28. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Eine Bindungswirkung iSd § 116 BAO kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 98/15/0014, sowie Ritz, BAO4, § 116 Tz. 5). Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens.Eine Bindungswirkung iSd Paragraph 116, BAO kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 98/15/0014, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 116, Tz. 5). Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160116.L04Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024