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21/01 HandelsrechtNorm
GewO 1994 §39 Abs2Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Kommanditistin in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang ihrer Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Aus einer (Eintragung einer) Stellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin folgt keineswegs zwingend, dass Geschäftsführungsbefugnisse vorliegen, die zu einer Pflichtversicherung einer Kommanditistin nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führen: Gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 muss im Hinblick auf ein Gewerbe, für das (wie für das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994) die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, der zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person (1.) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder (2.) ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Nach Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar Gewerbeordnung4, § 39, Rz 24, kommt im Fall der Ausübung eines solchen Gewerbes durch eine GmbH & Co KG als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in einerseits ein/e unternehmensrechtliche/r Geschäftsführer/in der Komplementär-GmbH, andererseits aber auch ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (bzw. eine solche Arbeitnehmerin) in Frage.Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Kommanditistin in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang ihrer Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Aus einer (Eintragung einer) Stellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin folgt keineswegs zwingend, dass Geschäftsführungsbefugnisse vorliegen, die zu einer Pflichtversicherung einer Kommanditistin nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führen: Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 muss im Hinblick auf ein Gewerbe, für das (wie für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, der zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person (1.) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder (2.) ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Nach Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar Gewerbeordnung4, Paragraph 39,, Rz 24, kommt im Fall der Ausübung eines solchen Gewerbes durch eine GmbH & Co KG als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in einerseits ein/e unternehmensrechtliche/r Geschäftsführer/in der Komplementär-GmbH, andererseits aber auch ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (bzw. eine solche Arbeitnehmerin) in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080091.L02Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024