Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung zum Verbrauch des Revisionsrechts geht der VwGH von einer (einheitlichen) Revision und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des VwG aus. Demnach ist eine in derselben Rechtssache (zweite, später erhobene) Revision zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die Erhebung der (ersten) Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, 0021, 0083 und 0084, Rn. 27, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung zum Verbrauch des Revisionsrechts geht der VwGH von einer (einheitlichen) Revision und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des VwG aus. Demnach ist eine in derselben Rechtssache (zweite, später erhobene) Revision zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die Erhebung der (ersten) Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat vergleiche VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, 0021, 0083 und 0084, Rn. 27, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040160.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024