Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRKZP 07te Art2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/10/0043 B 6. Mai 2024 RS 1Stammrechtssatz
Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 330 Euro verhängt. Der Ausschluss der Anrufbarkeit des VwGH in Fällen wie dem vorliegenden verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen Art. 2 7. ZPMRK (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 330 Euro verhängt. Der Ausschluss der Anrufbarkeit des VwGH in Fällen wie dem vorliegenden verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen Artikel 2, 7. ZPMRK vergleiche VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100054.L01Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024