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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §25 Abs3Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wird, dass die Beitragsforderung in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen sei (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN). Im Fall, dass die im Rückstandsausweis ausgewiesene Forderung der BUAK nach Erlassung des Rückstandsausweises vom Schuldner beglichen wurde, ist vom LVwG darüber abzusprechen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Zuschläge nach dem BUAG - dem Grunde bzw. der Höhe nach - zu Recht bestanden hat (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN).Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wird, dass die Beitragsforderung in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen sei vergleiche VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN). Im Fall, dass die im Rückstandsausweis ausgewiesene Forderung der BUAK nach Erlassung des Rückstandsausweises vom Schuldner beglichen wurde, ist vom LVwG darüber abzusprechen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Zuschläge nach dem BUAG - dem Grunde bzw. der Höhe nach - zu Recht bestanden hat vergleiche VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080031.L03Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024