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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §25 Abs3Rechtssatz
Ein "Einspruch" im Sinn des § 25 Abs. 5 BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung" (§ 25 Abs. 5 BUAG), dh. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch (vgl. VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115). Zur Ermittlung des offenen Anspruchs sind die der BUAK zustehenden Forderungen den darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und daraus der zum Entscheidungszeitpunkt bestehende offene Saldo zu berechnen (vgl. VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344).Ein "Einspruch" im Sinn des Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung" (Paragraph 25, Absatz 5, BUAG), dh. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch vergleiche VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115). Zur Ermittlung des offenen Anspruchs sind die der BUAK zustehenden Forderungen den darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und daraus der zum Entscheidungszeitpunkt bestehende offene Saldo zu berechnen vergleiche VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080031.L01Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024