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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erfassung eines Verkaufserlöses in jener Höhe, in der er gemäß § 24 EStG 1988 als Veräußerungsgewinn besteuert wird, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 65a NVG 1972 widersprechen soll (vgl. zur Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Berechnung für die Kanzleiablöse etwa auch VwGH 8.9.2022, Ra 2021/08/0124). Zum anderen hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 18.786/2009 in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse ausdrücklich klargestellt, dass der Veräußerungserlös eine - wenn auch außergewöhnliche - Betriebseinnahme und der Veräußerungsgewinn somit ein Teil des Betriebsgewinnes aus dem Betrieb des Notariats ist, dessen Einbeziehung in die Beitragsbemessung für die Pensionsversicherung daher grundsätzlich zulässig ist. Insoweit widerspricht die Einbeziehung der Kanzleiablöse - unabhängig davon, ob ihre Höhe auf einem "Zutun einer Individualperson" oder auf (für den Veräußerer günstigen) "Marktentwicklungen" beruht - auch nicht dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 NVG 1972, wonach Beitragsgrundlage die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat sind (vgl. im Übrigen auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, wonach es sich bei Veräußerungsgewinnen im Sinn des § 24 EStG 1988 um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handelt - etwa VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN).Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erfassung eines Verkaufserlöses in jener Höhe, in der er gemäß Paragraph 24, EStG 1988 als Veräußerungsgewinn besteuert wird, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des Paragraph 65 a, NVG 1972 widersprechen soll vergleiche zur Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Berechnung für die Kanzleiablöse etwa auch VwGH 8.9.2022, Ra 2021/08/0124). Zum anderen hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 18.786/2009 in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse ausdrücklich klargestellt, dass der Veräußerungserlös eine - wenn auch außergewöhnliche - Betriebseinnahme und der Veräußerungsgewinn somit ein Teil des Betriebsgewinnes aus dem Betrieb des Notariats ist, dessen Einbeziehung in die Beitragsbemessung für die Pensionsversicherung daher grundsätzlich zulässig ist. Insoweit widerspricht die Einbeziehung der Kanzleiablöse - unabhängig davon, ob ihre Höhe auf einem "Zutun einer Individualperson" oder auf (für den Veräußerer günstigen) "Marktentwicklungen" beruht - auch nicht dem Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, NVG 1972, wonach Beitragsgrundlage die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat sind vergleiche im Übrigen auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, wonach es sich bei Veräußerungsgewinnen im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handelt - etwa VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080028.L01Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024