RS Vwgh 2024/5/22 Ra 2024/08/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §24
NVG 1972 §10 Abs1
NVG 1972 §2 Z16
NVG 1972 §65a
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erfassung eines Verkaufserlöses in jener Höhe, in der er gemäß § 24 EStG 1988 als Veräußerungsgewinn besteuert wird, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 65a NVG 1972 widersprechen soll (vgl. zur Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Berechnung für die Kanzleiablöse etwa auch VwGH 8.9.2022, Ra 2021/08/0124). Zum anderen hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 18.786/2009 in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse ausdrücklich klargestellt, dass der Veräußerungserlös eine - wenn auch außergewöhnliche - Betriebseinnahme und der Veräußerungsgewinn somit ein Teil des Betriebsgewinnes aus dem Betrieb des Notariats ist, dessen Einbeziehung in die Beitragsbemessung für die Pensionsversicherung daher grundsätzlich zulässig ist. Insoweit widerspricht die Einbeziehung der Kanzleiablöse - unabhängig davon, ob ihre Höhe auf einem "Zutun einer Individualperson" oder auf (für den Veräußerer günstigen) "Marktentwicklungen" beruht - auch nicht dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 NVG 1972, wonach Beitragsgrundlage die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat sind (vgl. im Übrigen auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, wonach es sich bei Veräußerungsgewinnen im Sinn des § 24 EStG 1988 um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handelt - etwa VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN).Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erfassung eines Verkaufserlöses in jener Höhe, in der er gemäß Paragraph 24, EStG 1988 als Veräußerungsgewinn besteuert wird, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des Paragraph 65 a, NVG 1972 widersprechen soll vergleiche zur Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Berechnung für die Kanzleiablöse etwa auch VwGH 8.9.2022, Ra 2021/08/0124). Zum anderen hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 18.786/2009 in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse ausdrücklich klargestellt, dass der Veräußerungserlös eine - wenn auch außergewöhnliche - Betriebseinnahme und der Veräußerungsgewinn somit ein Teil des Betriebsgewinnes aus dem Betrieb des Notariats ist, dessen Einbeziehung in die Beitragsbemessung für die Pensionsversicherung daher grundsätzlich zulässig ist. Insoweit widerspricht die Einbeziehung der Kanzleiablöse - unabhängig davon, ob ihre Höhe auf einem "Zutun einer Individualperson" oder auf (für den Veräußerer günstigen) "Marktentwicklungen" beruht - auch nicht dem Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, NVG 1972, wonach Beitragsgrundlage die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat sind vergleiche im Übrigen auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zu den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, wonach es sich bei Veräußerungsgewinnen im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handelt - etwa VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080028.L01

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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