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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6Beachte
Rechtssatz
Die Anschaffungskosten einer Beteiligung können aus verschiedenen Komponenten resultieren (ursprüngliche Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, verdeckte Einlagen und Kapitalerhöhungen, Zuschüsse zur Verlustabdeckung etc.). Die Beteiligung stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Eine Teilwertabschreibung hat zur Voraussetzung, dass der Teilwert des Wirtschaftsgutes Beteiligung niedriger ist als die Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. ihr aktueller Buchwert. Es kommt nicht darauf an, welche Teilbeträge zu den Anschaffungskosten der Beteiligung geführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022150018.L02Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024