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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z16bRechtssatz
Mit der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sollen Aufwendungen und Belastungen verschiedenster Art abgedeckt werden, die bei der ständigen Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht anfallen. Es macht keinen Unterschied, ob sich dieser feste Arbeitsplatz am Werksgelände des Arbeitgebers oder am Werksgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers befindet. Die mit Tätigkeiten an wechselnden Arbeitsplätzen verbundene Reiseerschwernis liegt da wie dort nicht vor. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass etwa ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (z.B. Bauhof) nicht unter diesen Tatbestand fällt (vgl. Initiativantrag zur Reisekosten-Novelle 2007 - 220/A BlgNR 23. GP). Dies muss für die ständige Tätigkeit eines Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers gleichermaßen gelten.Mit der Befreiungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 sollen Aufwendungen und Belastungen verschiedenster Art abgedeckt werden, die bei der ständigen Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht anfallen. Es macht keinen Unterschied, ob sich dieser feste Arbeitsplatz am Werksgelände des Arbeitgebers oder am Werksgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers befindet. Die mit Tätigkeiten an wechselnden Arbeitsplätzen verbundene Reiseerschwernis liegt da wie dort nicht vor. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass etwa ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (z.B. Bauhof) nicht unter diesen Tatbestand fällt vergleiche Initiativantrag zur Reisekosten-Novelle 2007 - 220/A BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode Dies muss für die ständige Tätigkeit eines Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers gleichermaßen gelten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150019.J03Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024