Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z16bHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0168 E 27. Jänner 2011 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 idF BGBl I Nr. 45/2007 normiert eine Steuerbefreiung für Tagesgelder, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandentschädigungen für eine Tätigkeit gezahlt werden, bei welcher das Werksgelände des Arbeitgebers verlassen wird (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 23b zu § 3 EStG 1988). Die Befreiungsbestimmung berücksichtigt damit speziell die Belastungssituation einer Betätigung außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte. Die Gebühr nach § 75 Abs. 1 RGV stellt hingegen in keiner Weise auf das Verlassen einer Betriebsstätte des Arbeitgebers ab.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007, normiert eine Steuerbefreiung für Tagesgelder, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandentschädigungen für eine Tätigkeit gezahlt werden, bei welcher das Werksgelände des Arbeitgebers verlassen wird vergleiche Hofstätter/Reichel, Tz 23b zu Paragraph 3, EStG 1988). Die Befreiungsbestimmung berücksichtigt damit speziell die Belastungssituation einer Betätigung außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte. Die Gebühr nach Paragraph 75, Absatz eins, RGV stellt hingegen in keiner Weise auf das Verlassen einer Betriebsstätte des Arbeitgebers ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150019.J01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024