Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (VwGH 9.5.2023, Ra 2022/02/0110). Tatort ist daher der Ort, an dem die Wette mit Ausfolgung des Wettscheins an den Kunden zustande gekommen ist und nicht etwa der Sitz der Wettunternehmerin.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020001.J02Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024