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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
ABGB §861Beachte
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Frage des Ortes des Abschlusses einer Wette davon abhängt, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht (VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 bis 0054), kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen (hier: AGB) nicht verändert werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020001.J01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024