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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z5Rechtssatz
Bei einem Strafverfahren kann sich die geschädigte Partei als Privatbeteiligte anschließen und einen Schadenersatz erhalten, der jedenfalls nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fällt. Da bei einer Diversion nach § 209a StPO die Anklageerhebung und Hauptverhandlung entfallen, dient die Schadensgutmachung dazu, der geschädigten Partei im Wege des § 200 oder des § 201 Abs. 3 StPO einen Schadenersatz zu ermöglichen (vgl. den Bericht des Justizausschusses 406 BlgNR 22. GP 21).Bei einem Strafverfahren kann sich die geschädigte Partei als Privatbeteiligte anschließen und einen Schadenersatz erhalten, der jedenfalls nicht unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 fällt. Da bei einer Diversion nach Paragraph 209 a, StPO die Anklageerhebung und Hauptverhandlung entfallen, dient die Schadensgutmachung dazu, der geschädigten Partei im Wege des Paragraph 200, oder des Paragraph 201, Absatz 3, StPO einen Schadenersatz zu ermöglichen vergleiche den Bericht des Justizausschusses 406 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 21).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150036.L02Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024