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25/01 StrafprozessNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z5 liteRechtssatz
Aus dem Zusammenspiel des § 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 und den Regeln der StPO ergibt sich, dass nur ein zugunsten des Bundes gezahlter Geldbetrag im Sinne des § 200 Abs. 1 StPO unter das Abzugsverbot fällt, weil nur dieser jene Leistung ist, die der Strafe in einem Strafverfahren vergleichbar ist und damit auch der Intention der einkommensteuerlichen Bestimmung, die Diversionsleistung einer Geldstrafe gleichzustellen, entspricht.Aus dem Zusammenspiel des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 und den Regeln der StPO ergibt sich, dass nur ein zugunsten des Bundes gezahlter Geldbetrag im Sinne des Paragraph 200, Absatz eins, StPO unter das Abzugsverbot fällt, weil nur dieser jene Leistung ist, die der Strafe in einem Strafverfahren vergleichbar ist und damit auch der Intention der einkommensteuerlichen Bestimmung, die Diversionsleistung einer Geldstrafe gleichzustellen, entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150036.L06Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024