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25/01 StrafprozessNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z5 liteRechtssatz
§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 unterwirft Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion) einem Abzugsverbot. Leistungen, die anlässlich einer Diversion gezahlt werden, sollen einer verhängten Strafe gleichgestellt werden. Die Diversion ist im 11. Hauptstück der StPO geregelt, worunter auch § 209a StPO - die "Kronzeugenregelung" fällt. Leistungen im Sinne des § 209a StPO fallen somit grundsätzlich unter das Abzugsverbot.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 unterwirft Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion) einem Abzugsverbot. Leistungen, die anlässlich einer Diversion gezahlt werden, sollen einer verhängten Strafe gleichgestellt werden. Die Diversion ist im 11. Hauptstück der StPO geregelt, worunter auch Paragraph 209 a, StPO - die "Kronzeugenregelung" fällt. Leistungen im Sinne des Paragraph 209 a, StPO fallen somit grundsätzlich unter das Abzugsverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150036.L01Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024