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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass das VwG eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung gefällt und gegen geltendes Recht verstoßen habe, macht der Revisionswerber kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020124.L01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024