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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so
kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;
eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige
Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese
unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu
vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische
Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020075.L01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024