RS Vwgh 2024/6/4 Ro 2021/17/0014

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AsylG 2005
FrÄG 2017
FrPolG 2005 §120 Abs1b idF 2020/I/027
FrPolG 2005 §120 Abs11 idF 2020/I/027
NAG 2005
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. GP 74 (zum FrÄG 2017) führen zu § 120 Abs. 11 FrPolG (auszugsweise) aus, dass jene Verwaltungsstrafverfahren u.a. gemäß § 120 Abs. 1b FrPolG nicht umfasst seien, die vor der Statuszuerkennung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem NAG oder AsylG 2005 bereits abgeschlossen sind; zudem erwachse dem Fremden aus dieser Bestimmung jedenfalls kein Regressanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Strafzahlungen. Die Asylzuerkennung oder Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Erteilung der angeführten Aufenthaltstitel oder die Ausstellung einer Dokumentation nach dem NAG stellt demnach gemäß § 120 Abs. 11 FrPolG jeweils einen Strafaufhebungsgrund dar, weil ein Fremder zwar das strafbare Verhalten (u.a.) nach § 120 Abs. 1b FrPolG bereits verwirklicht hat, jedoch die Strafbarkeit bei Statuszuerkennung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem NAG oder AsylG 2005 (nachträglich) wieder wegfällt; dies erfolgt (grundsätzlich) unabhängig davon, ob bzw. wann ein Antrag nach dem AsylG 2005 oder dem NAG gestellt wurde, oder ob ein diesbezügliches Verfahren anhängig ist.Die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 74 (zum FrÄG 2017) führen zu Paragraph 120, Absatz 11, FrPolG (auszugsweise) aus, dass jene Verwaltungsstrafverfahren u.a. gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG nicht umfasst seien, die vor der Statuszuerkennung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem NAG oder AsylG 2005 bereits abgeschlossen sind; zudem erwachse dem Fremden aus dieser Bestimmung jedenfalls kein Regressanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Strafzahlungen. Die Asylzuerkennung oder Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Erteilung der angeführten Aufenthaltstitel oder die Ausstellung einer Dokumentation nach dem NAG stellt demnach gemäß Paragraph 120, Absatz 11, FrPolG jeweils einen Strafaufhebungsgrund dar, weil ein Fremder zwar das strafbare Verhalten (u.a.) nach Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG bereits verwirklicht hat, jedoch die Strafbarkeit bei Statuszuerkennung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem NAG oder AsylG 2005 (nachträglich) wieder wegfällt; dies erfolgt (grundsätzlich) unabhängig davon, ob bzw. wann ein Antrag nach dem AsylG 2005 oder dem NAG gestellt wurde, oder ob ein diesbezügliches Verfahren anhängig ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021170014.J03

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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