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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005Rechtssatz
Die Erläuterungen zu § 120 Abs. 7 FrPolG in der Stammfassung des Fremdenrechtspakets 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 137) halten fest, dass - um der FlKonv Genüge zu tun - ein Fremder, der "nach Stellung eines Asylantrags" aber vor Zuerkennung eines Status nach dem AsylG 2005 (§§ 3, 8 AsylG 2005) betreten werde, nicht strafbar sei, wenn ihm schlussendlich ein Status zuerkannt wird. Bereits damit ist klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendbarkeit des § 120 Abs. 7 FrPolG die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (zeitlich) vor der vorgeworfenen Tatzeit voraussetzt. Dieses Verständnis des § 120 Abs. 7 FrPolG steht auch im Einklang mit § 120 Abs. 11 FrPolG. Wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (u.a.) gemäß § 120 Abs. 1b FrPolG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, sieht § 120 Abs. 11 erster Satz FrPolG nämlich vor, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.Die Erläuterungen zu Paragraph 120, Absatz 7, FrPolG in der Stammfassung des Fremdenrechtspakets 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 137) halten fest, dass - um der FlKonv Genüge zu tun - ein Fremder, der "nach Stellung eines Asylantrags" aber vor Zuerkennung eines Status nach dem AsylG 2005 (Paragraphen 3, 8, AsylG 2005) betreten werde, nicht strafbar sei, wenn ihm schlussendlich ein Status zuerkannt wird. Bereits damit ist klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendbarkeit des Paragraph 120, Absatz 7, FrPolG die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (zeitlich) vor der vorgeworfenen Tatzeit voraussetzt. Dieses Verständnis des Paragraph 120, Absatz 7, FrPolG steht auch im Einklang mit Paragraph 120, Absatz 11, FrPolG. Wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (u.a.) gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, sieht Paragraph 120, Absatz 11, erster Satz FrPolG nämlich vor, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021170014.J02Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024