Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111Beachte
Rechtssatz
Die Rechtslage erfordert es nicht, die konkrete Art der Beschäftigung oder Tätigkeit des vom Meldepflichtigen beim Versicherungsträger zu meldenden Dienstnehmers im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, wenn schon anhand der Angaben von Zeit und Ort der Beschäftigung sowie des Namens des Beschäftigten kein Zweifel bestehen kann, welches Verhalten dem Straferkenntnis zugrunde lag (vgl. zB VwGH 22.12.2010, 2010/08/0249).Die Rechtslage erfordert es nicht, die konkrete Art der Beschäftigung oder Tätigkeit des vom Meldepflichtigen beim Versicherungsträger zu meldenden Dienstnehmers im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, wenn schon anhand der Angaben von Zeit und Ort der Beschäftigung sowie des Namens des Beschäftigten kein Zweifel bestehen kann, welches Verhalten dem Straferkenntnis zugrunde lag vergleiche zB VwGH 22.12.2010, 2010/08/0249).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080055.L02Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024