Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2Beachte
Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Diese Bestimmung normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang.Paragraph 9, Absatz eins, VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Diese Bestimmung normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110055.L02Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024