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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §111 Abs1 idF 2009/I/122Rechtssatz
Beim Klammerzitat "(§ 111 Abs. 1)" in § 112 Abs. 1 Z 1 FrPolG handelt es sich um einen Verweis auf die in § 111 Abs. 1 FrPolG enthaltenen und im Zusammenhang mit der Einreise von Personen stehenden Kontrollpflichten der dort genannten Beförderungsunternehmer ("die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen"). Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 112 Abs. 1 Z 1 FrPolG nicht schon die Verletzung dieser in § 111 Abs. 1 FrPolG enthaltenen Pflichten sanktioniert, sondern für eine Bestrafung zusätzlich voraussetzt, dass ein Fremder ohne Reisedokument und ohne Berechtigung nach Österreich gebracht wurde. Es handelt sich also um ein Erfolgsdelikt.Beim Klammerzitat "(Paragraph 111, Absatz eins,)" in Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG handelt es sich um einen Verweis auf die in Paragraph 111, Absatz eins, FrPolG enthaltenen und im Zusammenhang mit der Einreise von Personen stehenden Kontrollpflichten der dort genannten Beförderungsunternehmer ("die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen"). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG nicht schon die Verletzung dieser in Paragraph 111, Absatz eins, FrPolG enthaltenen Pflichten sanktioniert, sondern für eine Bestrafung zusätzlich voraussetzt, dass ein Fremder ohne Reisedokument und ohne Berechtigung nach Österreich gebracht wurde. Es handelt sich also um ein Erfolgsdelikt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170172.L05Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024