RS Vwgh 2024/6/4 Ra 2021/17/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §111 Abs1 idF 2009/I/122
FrPolG 2005 §112 Abs1 Z1 idF 2012/I/087
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Beim Klammerzitat "(§ 111 Abs. 1)" in § 112 Abs. 1 Z 1 FrPolG handelt es sich um einen Verweis auf die in § 111 Abs. 1 FrPolG enthaltenen und im Zusammenhang mit der Einreise von Personen stehenden Kontrollpflichten der dort genannten Beförderungsunternehmer ("die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen"). Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 112 Abs. 1 Z 1 FrPolG nicht schon die Verletzung dieser in § 111 Abs. 1 FrPolG enthaltenen Pflichten sanktioniert, sondern für eine Bestrafung zusätzlich voraussetzt, dass ein Fremder ohne Reisedokument und ohne Berechtigung nach Österreich gebracht wurde. Es handelt sich also um ein Erfolgsdelikt.Beim Klammerzitat "(Paragraph 111, Absatz eins,)" in Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG handelt es sich um einen Verweis auf die in Paragraph 111, Absatz eins, FrPolG enthaltenen und im Zusammenhang mit der Einreise von Personen stehenden Kontrollpflichten der dort genannten Beförderungsunternehmer ("die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen"). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG nicht schon die Verletzung dieser in Paragraph 111, Absatz eins, FrPolG enthaltenen Pflichten sanktioniert, sondern für eine Bestrafung zusätzlich voraussetzt, dass ein Fremder ohne Reisedokument und ohne Berechtigung nach Österreich gebracht wurde. Es handelt sich also um ein Erfolgsdelikt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170172.L05

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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