RS Vwgh 2024/6/4 Ra 2021/17/0172

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §112 Abs1 Z1 idF 2012/I/087
FrPolG 2005 §112 Abs1 Z2 idF 2012/I/087
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 112 Abs. 1 FrPolG umschreibt in Z 1 und Z 2 unterschiedliche Tatbilder, die sprachlich unmissverständlich durch ein "oder" getrennt sind, womit der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um zwei gesonderte Verwaltungsstraftatbestände handelt. Der Tatbestand des § 112 Abs. 1 Z 1 FrPolG sieht als Tatbild nach dem eindeutigen Wortsinn durch die sprachliche Verknüpfung "und" vor, dass ein Beförderungsunternehmer eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung nur begeht, wenn er einen Fremden sowohl ohne Reisedokument als auch ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat. Beide Tatbestandsmerkmale müssen also kumulativ erfüllt sein.Paragraph 112, Absatz eins, FrPolG umschreibt in Ziffer eins und Ziffer 2, unterschiedliche Tatbilder, die sprachlich unmissverständlich durch ein "oder" getrennt sind, womit der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um zwei gesonderte Verwaltungsstraftatbestände handelt. Der Tatbestand des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG sieht als Tatbild nach dem eindeutigen Wortsinn durch die sprachliche Verknüpfung "und" vor, dass ein Beförderungsunternehmer eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung nur begeht, wenn er einen Fremden sowohl ohne Reisedokument als auch ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat. Beide Tatbestandsmerkmale müssen also kumulativ erfüllt sein.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170172.L04

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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