Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen (vgl. VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).
Schlagworte
Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040007.L04Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024