RS Vwgh 2024/6/5 Ra 2024/04/0007

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Veröffentlicht am 05.06.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen (vgl. VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).

Schlagworte

Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040007.L04

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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