RS Vwgh 2024/6/5 Ra 2024/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2024
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0136 E 27. November 1995 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 44a Z 1 VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.Aus Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040007.L03

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten