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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach § 74 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 ist für die Gründung sowohl einer freiwilligen Genossenschaft als auch einer Genossenschaft mit Beitrittszwang eine (freiwillige) Vereinbarung der Interessenten erforderlich; bei der freiwilligen Genossenschaft (§ 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959) erfolgt eine Zustimmung aller Mitglieder, bei der Genossenschaft mit Beitrittszwang (§ 74 Abs. 1 lit. b und § 75 WRG 1959) wird die widerstrebende Minderheit durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde einbezogen.Nach Paragraph 74, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 ist für die Gründung sowohl einer freiwilligen Genossenschaft als auch einer Genossenschaft mit Beitrittszwang eine (freiwillige) Vereinbarung der Interessenten erforderlich; bei der freiwilligen Genossenschaft (Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) erfolgt eine Zustimmung aller Mitglieder, bei der Genossenschaft mit Beitrittszwang (Paragraph 74, Absatz eins, Litera b und Paragraph 75, WRG 1959) wird die widerstrebende Minderheit durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde einbezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070004.J01Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024