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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0078 E 22. Juni 1987 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, daß jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann.Der Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, daß jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150053.L02Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024