TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/11 91/17/0097

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Veröffentlicht am 11.02.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs14;
BauO OÖ 1976 §20 Abs2;
BauO OÖ 1976 §20 Abs3;
BauO OÖ 1976 §20 Abs5;
BauO OÖ 1976 §20 Abs7;
BauO OÖ 1976 §20 Abs9 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §20 Abs9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der P-Ges.m.b.H. & Co KG in N, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der OÖ Lreg vom 6. Mai 1991, Zl. BauR - 010562/1 - 1990 See/Vi, betreffend Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Baurechtsamtes der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz vom 20. Dezember 1976 wurde der "Firma AP, Landesvertretung für OÖ" die Baubewilligung für eine Reparatur- und Kundendienstwerkstätte auf dem Grundstück Nr. 15/3 erteilt. Mit Punkt III.a dieses Bescheides wurde der Bauwerber bzw. sein Rechtsnachfolger "gemäß § 63 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1946" verpflichtet, einen Beitrag zur Anlage und Befestigung der Verkehrsflächen für die X-Straße und für die unbenannte Straße nördlich des Bauplatzes in Höhe von S 253.600,-- zu leisten. Aus der hiefür gegebenen Begründung geht hervor, daß dieser Beitrag nach § 38a der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. für Oberösterreich Nr. 9/1947, berechnet wurde.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1984 bewilligte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, auf Grund eines am 16. September 1977 gestellten Antrages von AP und HP dem Grundeigentümer P-Ges.m.b.H. & Co KG sowie der U-AG die Teilung des Grundstückes 15/1

"in sich (16251 m2) u. die Tfn. 1 (1246 m2) u. 2

(84 m2);

Abschreibung der Tf. 1 aus der EZ 3258 u. Zuschreibung derselben zur EZ 3252 bei glzt. Vereinigung mit dem Grundstück 15/13;

Abschreibung der Tf. 2 aus der EZ 3258 u. Zuschreibung derselben zur EZ 862 bei glzt. Vereinigung mit dem Grundstück 15/14."

Weiters heißt es in diesem Bescheid, die Bewilligung werde nur auf Widerruf erteilt, weil der Gemeinderat der Stadt Linz für das gegenständliche Gebiet wegen der beabsichtigten Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes die Bausperre gemäß § 58 der Oö Bauordnung verhängt habe.

Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, vom 5. Februar 1990 wurde die mit Bescheid vom 19. Juli 1984 für das Grundstück Nr. 15/13, EZ 3252, erteilte widerrufliche Bewilligung der Änderung eines im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatzes in eine nicht widerrufbare (definitive) Bewilligung umgewandelt.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt als Bau- und Abgabenbehörde erster Instanz vom 11. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Bauplatzes Grundstück Nr. 15/13 aufgrund der mit Bescheiden vom 19. Juli 1984 und 5. Februar 1990 erteilten Bewilligung gemäß § 20 der Oö Bauordnung in Verbindung mit der Verordnung der Oö Landesregierung vom 8. Februar 1982, LGBl. Nr. 7, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wurde, für die Errichtung der Fahrbahn der dem Bauplatz vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche "T-Straße" ein Beitrag in Höhe von S 98.840,- zur Zahlung vorgeschrieben. Laut Begründung dieses Bescheides wurde der genannte Beitrag wie folgt errechnet:

Anrechenbare Fahrbahnbreite von 9,00 m:            4,00 m

Anrechenbare Frontlänge von 1246 m2:              35,30 m

Einheitssatz:                                    700,--/m2

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, sie habe mit Zahlung des laut Baubewilligung vom 20. Dezember 1976 vorgeschriebenen Betrages von S 253.600,-- den auf sie entfallenden Teil der tatsächlichen Errichtungskosten für die T-Straße bereits zur Gänze bezahlt. Die neuerliche Vorschreibung des Anliegerbeitrages für dieselbe Straße sei daher zu Unrecht erfolgt. Überdies hätte die Befreiungsbestimmung des § 20 Abs. 9 der Oö Bauordnung in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1988 herangezogen werden müssen. Danach entfalle dann, wenn lediglich geringe bauliche Änderungen vorgenommen würden und um Bauplatzbewilligung bzw. Bauplatzvergrößerung angesucht werde, die Anliegerleistung. Dies müsse umsomehr für den Fall zutreffen, wenn die Vergrößerung des Bauplatzes mit überhaupt keiner baulichen Tätigkeit auf dieser Fläche verbunden sei. Im gegenständlichen Fall sei die Vergrößerung des Bauplatzes erfolgt, ohne daß bauliche Aktivitäten über den bereits vorgelegten Bauplan hinaus beantragt oder durchgeführt worden wären.

Mit Bescheid vom 9. November 1990 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung keine Folge und begründete dies im wesentlichen damit, daß in den Fällen des § 20 Abs. 1 Oö BauO der Abgabentatbestand mit der Erteilung der nicht widerruflichen (definitiven) Bauplatzbewilligung verwirklicht werde. Auf den gegenständlichen Fall seien daher die Bestimmungen der Oö Bauordnung in der Fassung der Novelle 1988 anzuwenden. Aus der von der Abgabenbehörde erster Instanz eingeholten Stellungnahme des Tiefbauamtes des Magistrates Linz vom 26. Februar 1990 gehe hervor, daß die öffentliche Verkehrsfläche "T-Straße" vor dem Grundstück Nr. 15/13 von der Stadt Linz entsprechend den Kriterien des § 20 Abs. 6 Oö BauO im Dezember des Jahres 1988 errichtet worden sei. In der Folge sei mit Bescheid vom 5. Februar 1990 die definitive Bewilligung der Änderung (Vergrößerung) eines im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatzes erteilt worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages seien somit erfüllt. Aus § 20 leg. cit. lasse sich nicht entnehmen, daß die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages für eine bestimmte öffentliche Verkehrsfläche allein deshalb unzulässig wäre, weil für dieselbe bereits früher ein Anliegerbeitrag vorgeschrieben worden sei. Wie sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 7 erster Satz leg. cit ergebe, habe die Abgabenbehörde lediglich darauf Rücksicht zu nehmen, daß für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrundegelegte Fläche noch nie ein Anliegerbeitrag entrichtet worden sei. Die angefochtene Anliegerbeitragsvorschreibung beziehe sich ausschließlich auf die Vergrößerungsfläche des Bauplatzes, nämlich die Teilfläche 1 aus dem Grundstück Nr. 15/1, im Ausmaß von 1.246 m2. Die Anliegerbeitragsvorschreibung vom 20. Dezember 1976 könne nur mit dem Bauplatz in seiner ursprünglich genehmigten Figuration und Größe in Zusammenhang gebracht werden. Es sei daher auszuschließen, daß für die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 1.246 m2 bereits ein Anliegerbeitrag entrichtet worden sei. Ein Entfall des Anliegerbeitrages nach Abs. 9 der zitierten Gesetzesstelle komme nur dann in Betracht, wenn die den Anknüpfungspunkt für die Beitragsvorschreibung bildende Bewilligung in einem Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben stehe. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung scheide schon deshalb aus, weil Abs. 14 der genannten Gesetzesstelle auf Fälle, in denen auf dem Grundstück erst später gebaut werde, ausdrücklich Rücksicht nehme.

In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, nach ihrer Auffassung sei auf die zum Zeitpunkt des Ansuchens der Grundeigentümer vom 16. September 1977 gegebene Rechtslage abzustellen. Die Definitiverklärung des Bauplatzes sei unabhängig und unbeeinflußbar vom Willen der Antragsteller ausschließlich infolge der Aufhebung der Bausperre durch den Gemeinderat der Stadt Linz erfolgt. Daß sich die für die Antragsteller im Zeitpunkt des Ansuchens eindeutige Rechtssituation - nämlich der bereits für die gesamte T-Straße bezahlte Anliegerbeitrag in Höhe von S 253.600,-- und die Sicherheit, keinen weiteren Beitrag zahlen zu müssen - aufgrund der inzwischen eingetretenen Änderung der Oö Bauordnung genau in das Gegenteil verkehrt habe, könne ihnen nicht angelastet werden. § 20 Abs. 14 Oö BauO sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, nur die DEFINITIVE Erteilung der Bauplatzbewilligung erfülle die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der gegenständlichen Beitragsvorschreibung. Da der Anliegerbeitrag unter anderem anläßlich der Vergrößerung eines Bauplatzes vorzuschreiben sei, könne auch nur die zum Entstehungszeitpunkt des Anliegerbeitrages geltende Rechtslage für die Beitragsvorschreibung herangezogen werden. Ein Abstellen der Vorschreibung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ansuchens um die Bauplatzbewilligung bzw. die Vergrößerung eines Bauplatzes sehe das Gesetz nicht vor. Inwiefern die Definitivstellung einer Bewilligung für die Vergrößerung eines Bauplatzes vom Willen des Antragstellers getragen werde, könne dahingestellt bleiben. Der bereits geleistete Anliegerbeitrag in Höhe von S 253.600,-- habe sich ausschließlich auf die damalige Größe des Grundstückes Nr. 15/13 bezogen und die nunmehr der gegenständlichen Anliegerbeitragsvorschreibung zugrundegelegte Vergrößerungsfläche im Ausmaß von 1.246 m2 keinesfalls berührt. Demnach könne aber auch nicht davon gesprochen werden, daß der gegenständliche Beitrag für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrundegelegte Fläche schon einmal entrichtet wurde. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 leg. cit. könnten nur dann Anwendung finden, wenn feststehe, daß auf dem vergrößerten Bauplatz ein in dieser Bestimmung angeführtes Bauvorhaben geplant sei. Da nun aufgrund der Aktenlage feststehe, daß auf dem vergrößerten Bauplatz kein Bauvorhaben geplant sei, komme eine Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 9 leg. cit. nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung des gegenständlichen Beitrages verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. II Abs. 2 der Oö Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82, waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 1984) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren mit gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. In zutreffender Weise stützte sich daher der über den Antrag vom 16. September 1977 ergangene Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, vom 19. Juli 1984, womit die Widmungsbewilligung lediglich auf Widerruf erteilt wurde, auf § 58 der Oö BauO, LGBl. Nr. 35/1976, idF. VOR der Novelle LGBl. Nr. 82/1983. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hatte die (nach § 58 Abs. 1 leg. cit. verhängte) Bausperre die Wirkung, daß unter anderem Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates ODER AUF WIDERRUF erteilt werden durften, wenn anzunehmen war, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes nicht erschwerte oder verhinderte. Erforderte die Durchführung des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes den Widerruf der Bewilligung nicht, so war diese nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle von der Baubehörde in eine definitive (nicht widerrufbare) Bewilligung umzuwandeln.

Zutreffend verweist nun die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032 (Slg. Nr. 6.013/F), wonach (erst) durch die definitive (nicht widerrufbare) Bauplatzbewilligung der Abgabentatbestand des § 20 Abs. 1 Oö BauO verwirklicht wird. Der in der Beschwerde, die sich selbst in zutreffender Weise auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben beruft, vertretenen gegenteiligen Auffassung kann daher nicht gefolgt werden. Insbesondere ist der in der Beschwerde herangezogene "enge Konnex mit dem Antrag auf Bauplatzbewilligung" diesbezüglich ohne rechtliche Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die definitive Bauplatzbewilligung "unabhängig von einer Willensäußerung der Beschwerdeführerin" erteilt wurde; davon abgesehen entsprach ja die Erteilung der (definitiven) Bauplatzbewilligung sehr wohl dem seinerzeitigen Antrag. Schließlich geht die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die (widerrufliche) Bauplatzbewilligung vom 19. Juli 1984 (gemeint: zufolge § 5 Abs. 1 lit. b Oö BauO) im Jahre 1990 bereits erloschen gewesen sei, schon deshalb ins Leere, weil die definitive Bauplatzbewilligung vom 5. Februar 1990 nach der Aktenlage rechtskräftig ist.

Im Beschwerdefall sind daher hinsichtlich der ABGABENFESTSETZUNG die Bestimmungen der Oö BauO in der Fassung der O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33, anzuwenden. Die danach wesentlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung

der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.

(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).

...

(5) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz bzw. der Vergrößerung des Bauplatzes bzw. der Vergrößerung der bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) flächengleichen Quadrates.

...

(7) Der Beitrag ist für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche nur einmal zu entrichten.

...

(9) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen entfällt:

a) wenn auf dem Bauplatz der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben ..., geplant ist,

b) wenn auf dem Bauplatz ein Zubau an ein bestehendes Gebäude bis zu einer Gesamthöhe von höchstens fünf Metern und einer verbauten Höhe von höchstens 50 m2 geplant ist, oder

c) wenn auf dem Bauplatz ein Umbau eines bestehenden Gebäudes geplant ist, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohn- bzw. Nutzfläche höchstens um 50 m2 vergrößert wird.

...

(14) Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Vorschreibung eines Beitrages gemäß Abs. 10 eine auf denselben Bauplatz abgestellte Baubewilligung erteilt und treffen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung auf Grund der beantragten Baumaßnahmen zu bzw. nicht mehr zu, so ist der Beitrag neu zu berechnen und dem Abgabepflichtigen anläßlich der Erteilung der Baubewilligung neu vorzuschreiben; ... Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Abs. 9."

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach sich der bereits geleistete Anliegerbeitrag in Höhe von S 253.600,-- für den mit Bescheid vom 4. Juni 1976 bewilligten Bauplatz auf die damalige Größe des Grundstückes Nr. 15/13 bezogen habe und sohin die nunmehr der gegenständlichen Anliegerbeitragsvorschreibung zugrundegelegte Vergrößerungsfläche im Ausmaß von 1.246 m2 keinesfalls berühre, und bringt hiezu vor, ein derartiger "Zusammenhang" zwischen den beiden Beitragsvorschreibungen könne nur dann hergestellt werden, wenn in beiden Fällen die gleiche Berechnungsart durchgeführt werde. Die geänderte Berechnungsart nach den Bestimmungen der Oö BauO habe zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beschwerdeführerin geführt. Mit Zahlung des genannten Betrages von S 253.600,-- sei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Teil der tatsächlichen Einrichtungskosten für die "T-Straße" bereits bezahlt worden; die neuerliche Vorschreibung eines Anliegerbeitrages sei daher zu Unrecht erfolgt.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Sie übersieht, daß sich die gegenständliche Abgabenvorschreibung auf den ZWEITEN Tatbestand des § 20 Abs. 1 Oö BauO, nämlich die VERGRÖßERUNG eines durch die Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes nach § 7 leg. cit. stützte und der Abgabenvorschreibung auch nur die diesbezügliche Fläche zugrundegelegt wurde. Aus diesem Grund ist auch dem Grundsatz der Einmaligkeit nach § 20 Abs. 7 leg. cit. nicht zuwidergehandelt worden; die Ergänzungsfläche war in der der Vorschreibung eines Anliegerbeitrages laut Bescheid vom 20. Dezember 1976 zugrundegelegten Fläche nicht enthalten. Auf die behauptete Verschiedenartigkeit der Berechnungsmethode bei diesen beiden Vorschreibungen (vgl. hiezu im übrigen die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0194, und vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0149) kommt es daher nicht an.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, richtigerweise hätte die Bestimmung des § 20 Abs. 9 der Oö BauO herangezogen werden müssen. Der Gesetzgeber habe bei Normierung dieser Gesetzesstelle die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages dann vermeiden wollen, wenn der Aufwand des Normadressaten bei Durchführung des geplanten Baues im Mißverhältnis zur Höhe des vorzuschreibenden Anliegerbeitrages stehe. Dies müsse aber umsomehr zutreffen, wenn auf dem vergrößerten Bauplatz vorläufig überhaupt kein Bauvorhaben geplant sei. Es handle sich um eine bei Anwendung des § 20 Abs. 9 leg. cit. zu schließende Gesetzeslücke.

Zutreffend hält dem die belangte Behörde die Bestimmungen des § 20 Abs. 14 leg. cit. entgegen. Sie sehen nämlich auch in den Fällen des Abs. 9 eine Neuberechnung des Beitrages unter anderem dann vor, wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung aufgrund der beantragten Baumaßnahmen nach Abs. 9 der genannten Gesetzesstelle zutreffen. Daraus ergibt sich, daß es sehr wohl in der Absicht des Gesetzgebers lag, die Vorschreibung des Beitrages zunächst ohne Rücksicht auf die Art der geplanten Bauführung vorzusehen; nur im Fall der Planung geringfügiger Baumaßnahmen im Sinne des Abs. 9 der genannten Gesetzesstelle soll eine Neuberechnung und allfällige Ermäßigung des Beitrages stattfinden. Von einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der getroffenen Regelung kann daher keine Rede sein (vgl. hiezu im übrigen auch das Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 90/17/0430).

Beim Verwaltungsgerichtshof sind schließlich - anders als bei der Beschwerdeführerin - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des § 20 Oö BauO entstanden. Die Beschwerdeführerin meint, wenn in der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes, für das eine Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, kein Unterschied gegenüber der Zeit vor dieser Bewilligung eintrete, werde ein gleicher Sachverhalt ungleich behandelt. Dem hält die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß durch die Bauplatzbewilligung bzw. eine Bewilligung der Vergrößerung eines Bauplatzes ein Grundstück bzw. ein Grundstücksteil die rechtliche Qualität eines Bauplatzes erlangt und damit in der Folge die baubehördliche Bewilligung von bestimmten Bauvorhaben ermöglicht wird. Zu ergänzen ist, daß durch die Schaffung von Baugrund durch Bewilligung von Bauplätzen für die Stadtgemeinde Linz die Notwendigkeit geeigneter Aufschließungsmaßnahmen entsteht, die ihrerseits beträchtliche Kosten verursachen, und daß andererseits mit der Bauplatzbewilligung erfahrungsgemäß eine beträchtliche Wertsteigerung des Grundstücks einhergeht, die die Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages als sachlich gerechtfertigt erscheinen läßt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 47 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170097.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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