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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs7Rechtssatz
Nach der Rsp. des VwGH kommt auch einer vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde ein Anspruch auf (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung zu, weshalb das VwG auch gegenüber der vor ihm belangten Behörde zur Beachtung der Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG verpflichtet ist (VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004). Die genannten Entscheidungen bezogen sich allerdings auf Administrativverfahren und trafen keine Aussagen zu den Entscheidungsfristen des VwG in einem Verwaltungsstrafverfahren. Sie bieten daher auch keinen Anlass, die Rsp. des VwGH, wonach die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen gilt, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048), in Frage zu stellen.Nach der Rsp. des VwGH kommt auch einer vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde ein Anspruch auf (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung zu, weshalb das VwG auch gegenüber der vor ihm belangten Behörde zur Beachtung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, VwGVG verpflichtet ist (VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004). Die genannten Entscheidungen bezogen sich allerdings auf Administrativverfahren und trafen keine Aussagen zu den Entscheidungsfristen des VwG in einem Verwaltungsstrafverfahren. Sie bieten daher auch keinen Anlass, die Rsp. des VwGH, wonach die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen gilt, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048), in Frage zu stellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020006.F04Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024