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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/01/0048 B 18. Dezember 2014 VwSlg 19008 A/2014 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht geboten, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (§ 41 VwGVG) und dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zu Art. 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR, 24. GP, S. 13, wonach dem "Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist.").Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht geboten, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 41, VwGVG) und dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird vergleiche auch die Gesetzesmaterialien zu Artikel 130, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. GP, Sitzung 13, wonach dem "Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist.").
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020006.F01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024