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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige VwG an den VfGH mit einem Antrag auf Normprüfung herantritt, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet ist. Damit war das Verfahren über den vor dieser Beschlussfassung zulässigerweise eingebrachten Fristsetzungsantrag nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen (VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003).Die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige VwG an den VfGH mit einem Antrag auf Normprüfung herantritt, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet ist. Damit war das Verfahren über den vor dieser Beschlussfassung zulässigerweise eingebrachten Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen (VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020004.F01Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024