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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0157 B 28. Mai 2013 VwSlg 18637 A/2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines (hier) für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der neue Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, weshalb die lediglich durch die Kanzleimitarbeiterin erfolgte (hier unrichtige) telefonische Mitteilung ein solches Vertretungsverhältnis im Verfahren vor der belangten Behörde nicht zu begründen vermochte.Die Berufung auf die Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines (hier) für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der neue Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, weshalb die lediglich durch die Kanzleimitarbeiterin erfolgte (hier unrichtige) telefonische Mitteilung ein solches Vertretungsverhältnis im Verfahren vor der belangten Behörde nicht zu begründen vermochte.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020115.L04Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024