RS Vwgh 2024/6/12 Ra 2023/13/0017

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Veröffentlicht am 12.06.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143
  1. BAO § 143 heute
  2. BAO § 143 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0062 E 24. März 2021 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 143, 1598). Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind. Schon damit liegt ein behördliches Verfahren vor, zu dem (an sich) Akteneinsicht zu gewähren ist.Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 143, BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 143, 1598,). Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind. Schon damit liegt ein behördliches Verfahren vor, zu dem (an sich) Akteneinsicht zu gewähren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L02

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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