Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §143Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0062 E 24. März 2021 RS 5 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 143, 1598). Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind. Schon damit liegt ein behördliches Verfahren vor, zu dem (an sich) Akteneinsicht zu gewähren ist.Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 143, BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 143, 1598,). Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind. Schon damit liegt ein behördliches Verfahren vor, zu dem (an sich) Akteneinsicht zu gewähren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L02Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024