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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nach § 111 Abs. 1 BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH 21.5.1964, 0184/64; 16.9.1986, 85/14/0007). Eine gesetzliche Befugnis ergibt sich insbesondere aus § 143 BAO.Die Abgabenbehörde ist nach Paragraph 111, Absatz eins, BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen vergleiche z.B. VwGH 21.5.1964, 0184/64; 16.9.1986, 85/14/0007). Eine gesetzliche Befugnis ergibt sich insbesondere aus Paragraph 143, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024