Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Mit der vom VwG vorgenommenen Ergänzung des Spruchs, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, wird lediglich eine Präzisierung der angelasteten Tatumschreibung vorgenommen und kein neues Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, weil es nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 auf die Lenkereigenschaft nicht ankommt. Auch die vom VwG aus dem Spruch gestrichene Vereitelung der Möglichkeit, die körperliche und geistige Verfassung des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt festzustellen, ist unerheblich, weil die Tat bereits durch das Entfernen des Beschuldigten vom Unfallort verwirklich wurde.Mit der vom VwG vorgenommenen Ergänzung des Spruchs, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, wird lediglich eine Präzisierung der angelasteten Tatumschreibung vorgenommen und kein neues Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, weil es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 auf die Lenkereigenschaft nicht ankommt. Auch die vom VwG aus dem Spruch gestrichene Vereitelung der Möglichkeit, die körperliche und geistige Verfassung des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt festzustellen, ist unerheblich, weil die Tat bereits durch das Entfernen des Beschuldigten vom Unfallort verwirklich wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020146.L05Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024