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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0108 E 30. Mai 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Mitwirkung an der "Feststellung des Sachverhaltes" bedingt erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verfahrensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Es ist daher die Tat für jeden Einzelfall nicht nur nach Tatzeit und Tatort, sondern auch hinsichtlich
jenes Verhaltens zu konkretisieren, das dem Betreffenden als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird (Hinweis E 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219 A/1967; E 14.5.1982, 1246/80).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020146.L02Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024