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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Die Anbringung eines Verkehrsspiegels bedarf keiner Verordnung nach § 43 StVO 1960 durch die zuständige Behörde. Der Straßenerhalter ist daher ermächtigt, einen Verkehrsspiegel gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 auch ohne behördlichen Auftrag anzubringen.Die Anbringung eines Verkehrsspiegels bedarf keiner Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 durch die zuständige Behörde. Der Straßenerhalter ist daher ermächtigt, einen Verkehrsspiegel gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960 auch ohne behördlichen Auftrag anzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020013.J05Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024