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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Der Straßenerhalter darf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 98 Abs. 3 erster Satz StVO 1960 auch ohne behördlichen Auftrag anbringen, wobei dies aber nur für jene Einrichtungen gilt, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des § 43 StVO 1960 bedarf (VwGH 10.2.1982, 0838/80). Grundsätzlich sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß § 32 Abs. 1 StVO 1960 vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten (VwGH 8.5.1987, 85/18/0257). Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, dem Straßenerhalter gemäß § 98 Abs. 3 zweiter Satz StVO 1960 vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen (VwGH 2.3.1978, 1553/75).Der Straßenerhalter darf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 gemäß Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO 1960 auch ohne behördlichen Auftrag anbringen, wobei dies aber nur für jene Einrichtungen gilt, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 43, StVO 1960 bedarf (VwGH 10.2.1982, 0838/80). Grundsätzlich sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten (VwGH 8.5.1987, 85/18/0257). Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, dem Straßenerhalter gemäß Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz StVO 1960 vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen (VwGH 2.3.1978, 1553/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020013.J06Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024