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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Aus den Materialien zu § 99 Abs. 2 lit. e StVO1960 ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund steht. Die in dieser Bestimmung angeführten Stellen sollen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im Übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können (AB 479 BlgNR 12. GP 2; VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).Aus den Materialien zu Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO1960 ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund steht. Die in dieser Bestimmung angeführten Stellen sollen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im Übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können Ausschussbericht 479 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 2; VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020013.J02Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024