RS Vwgh 2024/6/13 Ra 2022/10/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2024
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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/10/0120
Ra 2022/10/0121

Rechtssatz

Mit der Verpflichtung einer Partei zur Glaubhaftmachung eines Umstandes wird der erforderliche Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des VwG (das Beweismaß) niedriger angesetzt als mit der Verpflichtung zum Beweis einer Tatsache, hat doch dabei die Partei die Behörde lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache - und nicht von deren Richtigkeit - zu überzeugen (vgl. etwa VwGH 7.2.2022, Ra 2021/03/0277, sowie VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085, weiters VwGH 16.9.1993, 92/01/0787, jeweils mwN).Mit der Verpflichtung einer Partei zur Glaubhaftmachung eines Umstandes wird der erforderliche Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des VwG (das Beweismaß) niedriger angesetzt als mit der Verpflichtung zum Beweis einer Tatsache, hat doch dabei die Partei die Behörde lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache - und nicht von deren Richtigkeit - zu überzeugen vergleiche etwa VwGH 7.2.2022, Ra 2021/03/0277, sowie VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085, weiters VwGH 16.9.1993, 92/01/0787, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100119.L04

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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