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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1 Anm2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/16/0051 E 23. September 2021 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die gebührenrechtlichen Ermäßigungstatbestände (prätorischer Vergleich und gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung) knüpfen jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches an. Ein Prozessvergleich hat im Umfang der Einigung unmittelbar prozessbeendende Wirkung und bildet gemäß § 1 Z 5 EO einen Exekutionstitel. Außergerichtliche Vergleiche erfordern zur Prozessbeendigung hingegen weitere Prozesshandlungen, wie z.B. die Klagsrückziehung. Soweit sie formlos abgeschlossen werden, sind sie keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht Betracht.Die gebührenrechtlichen Ermäßigungstatbestände (prätorischer Vergleich und gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung) knüpfen jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches an. Ein Prozessvergleich hat im Umfang der Einigung unmittelbar prozessbeendende Wirkung und bildet gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, EO einen Exekutionstitel. Außergerichtliche Vergleiche erfordern zur Prozessbeendigung hingegen weitere Prozesshandlungen, wie z.B. die Klagsrückziehung. Soweit sie formlos abgeschlossen werden, sind sie keine Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160022.J03Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024