RS Vwgh 2024/6/17 Ro 2022/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm2 idF 2019/I/081
GGG 1984 TP1 Anm2 idF 2022/I/061
GGG 1984 TP1 Anm4 idF 2022/I/061
VwRallg
ZPO §134
ZPO §440 Abs1
  1. ZPO § 440 heute
  2. ZPO § 440 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 440 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 440 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 440 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Begriff der "ersten Verhandlung" in Anm. 2 zu TP 1 GGG idF BGBl I Nr. 81/2019 findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (§ 134 ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt. Im Hinblick auf die dem Initiativantrag (80/A 26. GP) gegebenen Erläuterungen ist der Begriff der "ersten Verhandlung" in Anm. 2 zu TP 1 GGG idF BGBl I Nr. 81/2019 systemkonform mit der Zivilprozessordnung dahingehend auszulegen, dass es sich hiebei um die erste Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung handelt; ansonsten wäre diesem Begünstigungstatbestand jegliche Anwendung in Übereinstimmung mit der Zivilprozessordnung genommen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die nachfolgende Neufassung der Anm. 2 und 4 zu TP 1 GGG durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2022 bestätigt, in der der in Rede stehende Ermäßigungstatbestand der Sache nach in Anm. 4 übergeleitet wurde, wo - nun systemkonform mit der Zivilprozessordnung - von der "ersten Tagsatzung" oder der "zweiten Tagsatzung" (zur mündlichen Verhandlung) gesprochen wird.Der Begriff der "ersten Verhandlung" in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung vergleiche Paragraph 440, Absatz eins, ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (Paragraph 134, ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt. Im Hinblick auf die dem Initiativantrag (80/A 26. Gesetzgebungsperiode gegebenen Erläuterungen ist der Begriff der "ersten Verhandlung" in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, systemkonform mit der Zivilprozessordnung dahingehend auszulegen, dass es sich hiebei um die erste Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung handelt; ansonsten wäre diesem Begünstigungstatbestand jegliche Anwendung in Übereinstimmung mit der Zivilprozessordnung genommen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die nachfolgende Neufassung der Anmerkung 2 und 4 zu TP 1 GGG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, bestätigt, in der der in Rede stehende Ermäßigungstatbestand der Sache nach in Anmerkung 4 übergeleitet wurde, wo - nun systemkonform mit der Zivilprozessordnung - von der "ersten Tagsatzung" oder der "zweiten Tagsatzung" (zur mündlichen Verhandlung) gesprochen wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160022.J02

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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