Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §40 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine Betriebsstätte kann grundsätzlich auch jener Ort sein, von dem aus über das Kraftfahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Eine inländische Betriebsstätte impliziert aber nicht zwangsläufig einen dauernden Standort im Inland. Es müssen vielmehr die hauptsächlichen Verfügungen über das Kraftfahrzeug von dieser Betriebsstätte aus getroffen werden, um den dauernden Standort des Kraftfahrzeugs an den Ort der Betriebsstätte zu verlagern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021160010.J05Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024