Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §40 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/11/0024 E 20. November 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen ist gemäß § 40 Abs 1 KFG 1967 der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und ist dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz (Hinweis E 5. Juli 1996, 96/02/0094; E 9. Juli 1998, 98/03/0117; E 24. April 2001, 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (Hinweis E 24. August 1999, 98/11/0201). Die Behörde darf sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen.Der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und ist dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz (Hinweis E 5. Juli 1996, 96/02/0094; E 9. Juli 1998, 98/03/0117; E 24. April 2001, 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (Hinweis E 24. August 1999, 98/11/0201). Die Behörde darf sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021160010.J04Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024