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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §37 Abs2Beachte
Rechtssatz
Dafür, dass der Gesetzgeber die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 auch bei Vorliegen einer österreichischen Betriebsstätte hätte zur Anwendung bringen wollen, ergeben sich keine Hinweise im Gesetz. So spricht neben dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach ein "Hauptwohnsitz" oder "Sitz" im Bundesgebiet erforderlich ist, auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 37 Abs. 2 und 42 Abs. 1 leg. cit.) neben dem "Hauptwohnsitz" oder "Sitz" auch ausdrücklich eine "Hauptniederlassung" (bzw. ab der 32. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 40/2016, eine "Betriebsstätte") genügen lässt, gegen die Annahme, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 auch bei bloßem Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte greift.Dafür, dass der Gesetzgeber die Standortvermutung des Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 auch bei Vorliegen einer österreichischen Betriebsstätte hätte zur Anwendung bringen wollen, ergeben sich keine Hinweise im Gesetz. So spricht neben dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach ein "Hauptwohnsitz" oder "Sitz" im Bundesgebiet erforderlich ist, auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraphen 37, Absatz 2 und 42 Absatz eins, leg. cit.) neben dem "Hauptwohnsitz" oder "Sitz" auch ausdrücklich eine "Hauptniederlassung" (bzw. ab der 32. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,, eine "Betriebsstätte") genügen lässt, gegen die Annahme, dass die Standortvermutung des Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 auch bei bloßem Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte greift.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021160010.J03Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024