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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Veranlagungsinteresse eines Investors ist bei jeder Kapitalveranlagung vorhanden. Die stille Gesellschaft verlangt allerdings einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss. Eine bloße Hingabe von Kapital und dessen nachfolgende Verwendung begründen noch keinen gemeinsamen Zweck und auch keine stille Gesellschaft, weil sonst bei jeder Kapitalveranlagung eine stille Gesellschaft vorliegen würde. Bei Übertragung einer Forderung für einen gewissen Zeitraum kann in dieser Zeit keine gemeinsame "Unternehmung" und auch kein gemeinsamer Zweck vorliegen, weil eine gemeinsame Risikotragung fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130032.J03Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024