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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für eine stille Gesellschaft ist ein gemeinsamer Zweck, eine gewinnabhängige Vergütung, eine (allfällige) Teilnahme an Verlusten sowie gewisse Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130032.J01Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024