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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §109 Abs2 idF 2015/I/065Rechtssatz
Auch aus dem mit "Auswirkung von Disziplinarstrafen" überschriebenen § 121 Abs. 1 BDG 1979, wonach eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf, kann ein Verbot der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der Erteilung einer Ermahnung wegen desselben Verhaltens nicht abgeleitet werden. Die Ermahnung stellt keine Disziplinarstrafe dar. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinn dürfen - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und von der zuständigen Disziplinarbehörde (dem VwG) - als Mittel disziplinärer Verfolgung verhängt werden (VwGH 17.1.1991, 90/09/0168).Auch aus dem mit "Auswirkung von Disziplinarstrafen" überschriebenen Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979, wonach eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf, kann ein Verbot der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der Erteilung einer Ermahnung wegen desselben Verhaltens nicht abgeleitet werden. Die Ermahnung stellt keine Disziplinarstrafe dar. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinn dürfen - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und von der zuständigen Disziplinarbehörde (dem VwG) - als Mittel disziplinärer Verfolgung verhängt werden (VwGH 17.1.1991, 90/09/0168).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090018.L04Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024